Sozialplan
Ein Sozialplan ist zu vereinbaren zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat bei jeder Betriebsänderung, sofern sie mitbestimmungspflichtig ist. Dies ist dann der Fall, wenn der Betrieb mehr als 20 Mitarbeiter hat und die geplante Betriebsänderung wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft hat, § 111 BetrVG.
Sozialplan - wirtschaftlicher Ausgleich
Der Sozialplan soll die damit verbundenen wirtschaftlichen Nachteile ausgleichen oder mildern, § 112 Abs. 1 BetrVG.
Sozialplan und Interessenausgleich
In aller Regel sieht er deshalb Abfindungen vor für die Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnis endet. Üblich sind dabei auch detaillierte Regelungen (Punktesystem), wie die Höhe der Abfindung ermittelt wird.

Geldkiste mit Abfindung - aus unserer Kinowerbung "Millionenabfindung"
Leider sind die Abfindungen in Sozialplänen meist nicht so üppig
Häufig finden sich auch noch Regelungen für die Mitarbeiter, die im Unternehmen verbleiben, aber künftig an einem anderen Arbeitsort eingesetzt werden. Hier kommen insbesondere Umzugsbeihilfen und Fahrtkostenerstattung in Betracht.
Sozialplan und Interessenausgleich
Neben dem Sozialplan ist über einen Interessenausgleich zu verhandeln.
- Der Interessenausgleich regelt das Ob und Wie der Betriebsänderung,
- der Sozialplan bestimmt die Mittel, die betroffene Arbeitnehmer zum Ausgleich erhalten.
Sozialplan und Interessenausgleich erzwingbar
Sowohl Interessensausgleich als Sozialplan sind erzwingbar. Wenn der Arbeitgeber sich weigert, hierüber zu verhandeln oder man nicht einig wird, so kann von Arbeitsgericht eine Einigungsstelle eingesetzt werden, auch auf Antrag des Betriebsrats.
Führt der Arbeitgeber die Maßnahme vor der Einigung über den Interessenausgleich durch, so muss er den betroffenen Mitarbeitern eine Art Schadensersatz leisten - den so genannten Nachteilsausgleich, § 113 BetrVG.
In weiten Teilen Deutschlands lehnen es die Arbeitsgericht aber ab, dem Betriebsrat ein Recht anzuerkennen, die rechtswidrige Maßnahme per einstweiliger Verfügung zu verhindern. Die einzelnen Landesarbeitsgerichte entscheiden dies unterschiedlich.
Sozialplan und Interessenausgleich als Paket
Dennoch droht stets die Sanktion des Nachteilsausgleichs.
Deshalb sind Arbeitgeber daran interessiert, schnell einen Interessenausgleich zu erzielen. Der Sozialplan mag aus der Sicht des Arbeitgebers warten.
Für den Betriebsrat ist die Interessenlage gerade umgekehrt: den Interessenausgleich und die Maßnahme kann er auf Dauer nicht verhindern und hier nur mäßig Einfluss nehmen.
Fachanwalt für Arbeitsrecht und Fachanwalt für Sozialrecht Oliver Derkorn
Der Betriebsrat kann aber erreichen, dass es für einen zügigen Abschluss des Interessenausgleich auch einen gut dotierten Sozialplan gibt. Deshalb werden in der Praxis Interessenausgleich und Sozialplan gemeinsam vereinbart. Der Interessenausgleich enthält dann häufig nur die Regelung, dass der Arbeitgeber diese Maßnahme beabsichtigt und der Betriebsrat sie hinnimmt, dafür aber ein Sozialplan vereinbart wird.
Beispiel: besserer Sozialplan gegen Kapitulation beim Interessenausgleich
So wirkten wir einmal an einer Einigungsstelle mit, bei der es um eine Betriebsstilllegung ging. Diese Entscheidung des Arbeitgebers konnte letztlich nicht verhindert werden. Die Betriebsverfassung gibt dem Betriebsrat hierzu keine Rechte.
Andererseits war die drohende Stilllegung auch nicht mit furchtbaren Auswirkungen für die Arbeitnehmer verbunden: diese waren am Arbeitsmarkt nachgefragte Spezialisten.
So gelang es, das Sozialplanvolumen für jeden Mitarbeiter um ein Bruttomonatsgehalt zu erhöhen, also eine höhere Abfindung für jeden.
Dies war die Gegenleistung dafür, dass der Betriebsrat sofort den Interessenausgleich unterzeichnete und damit den Weg für die auszusprechende Kündigungen frei machte.
Spezielle Website Einigungsstelle und Sozialplan
Damit unsere Homepage nicht unübersichtlich wird, dann wird deshalb einige Themen ausgelagert, zum Beispiel zu dem Thema nachvertragliche Wettbewerbsverbot im Arbeitsrecht, auch mit Informationen zum Anspruch auf Karenzentschädigung .
Weiter bieten wir an Informationen zur Einigungsstelle nach dem Betriebsverfassungsgesetz, zum Sozialplan, auch mit einem Erfahrungsbericht über eine konkrete Einigungsstelle zum Sozialplan bei Betriebsschließung.