Prozesskostenhilfe
Die Prozesskostenhilfe übernimmt die Gerichtskosten und die Anwaltshonorare, wenn ein Bürger selbst finanziell nicht in der Lage ist, seine Kosten zu tragen. Dies gilt für die gerichtliche Durchsetzung seiner Rechte.
Aber auch außergerichtlich hilft der Staat: Die Beratungshilfe tritt hier an Stelle der Prozesskostenhilfe.
Prozesskostenhilfe wird auch häufig unter Juristen als PKH abgekürzt.
Prozesskostenhilfe hat zwei Voraussetzungen:
- Die hinreichende Erfolgsaussichten und
- die "Armut" der Partei.
Die Prozesskostenhilfe hieß deshalb früher auch Armenrecht.
Armut
Arm ist eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann.
Jongleur auf der Domplatte Köln - Prozesskostenhilfe möglich
Die Grenzen der Armut sind nicht sehr eng gezogen. Selbst Alleinstehende ohne Kinder mit durchschnittlichem Einkommen haben noch Chancen, als "arm" im Sinne der Prozesskostenhilfe anerkannt zu werden.
Und wer nicht ganz arm ist, erhält dennoch Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlung.
Maßgebend ist das Nettoeinkommen, aber es werden weiter berücksichtigt die Unterhaltslasten (vor allem also Kinder), die Kosten für Wohnung mit Heizung und für Kredite.
Deshalb wird Prozesskostenhilfe häufig bewilligt.
Hinreichende Erfolgsaussichten
Voraussetzung ist weiter, dass die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Dies wird ganz selten verneint.
Fachanwalt für Arbeitsrecht und Fachanwalt für Sozialrecht Oliver Derkorn
Schließlich darf sie nicht mutwillig sein. Eine Diskussion hierüber erlebten wir noch nie.
Zeitpunkt der Entscheidung
Das Gesetz fordert eigentlich die alsbaldige Entscheidung über den Antrag auf Prozesskostenhilfe.
Dabei st aber auch die Mitwirkung der Partei erforderlich - sie muss eine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abgeben.
Dabei st aber auch die Mitwirkung der Partei erforderlich - sie muss eine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abgeben.
Auch ist die Praxis hier sehr unterschiedlich: Beim Arbeitsgericht haben wir solche Fälle praktisch nie. Im Sozialrecht schieben die Richter die Entscheidung meistens vor sich hin.
Im Arbeitsrecht scheitert also die Rechtsdurchsetzung nie an den finanziellen Verhältnissen der Mandanten.