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Oliver Derkorn, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Fachanwalt für Sozialrecht

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Transfergesellschaften zum Personalabbau

Wir beschäftigen uns hier mit Transfergesellschaften im Bereich des Arbeitsrechts beim Personalabbau mit Massenentlassungen.

Der Begriff „Transfergesellschaft" ist nicht eindeutig: man kann so manches transferieren.. Früher nannte man zum Beispiel Transfergesellschaften Gesellschaften, die etwas anderes transferieren, zum Beispiel Erfindungen aus Hochschulen zur praktischen Verwertung außerhalb.

Droht massiver Personalabbau, so werden diese Transfergesellschaften ins Spiel gebracht: sie seien voller Vorteile für die Arbeitnehmer, die vorhandenen Vorteile für Arbeitgeber werden weniger laut verkündet und welche Vorteile die Transfergesellschaft daraus zieht, finden wir nirgends erwähnt. Und die Risiken und Nachteile für die Arbeitnehmer werden nicht angesprochen.

Originaltext eines Arbeitgebers: „Da wir Sie mit diesen schweren Auswirkungen auf Ihre persönliche Situation nicht alleine lassen wollen, haben wir lange und intensiv überlegt, wie wir Ihnen am besten helfen können. Wir sind zu der Überzeugung gelangt, dass unser Angebot zum Übergang in eine sog. Transfergesellschaft (Übergangsgesellschaft) die beste Lösung mit vielen Vorteilen für Sie ist:”

So viel Nächstenliebe erweckt unseren Verdacht. Ist das alles wirklich so selbstlos?
Unser Mandant in diesem Fall stellte sich mit der Abfindung deutlich besser.

Transfergesellschaften bieten gemeinsam mit dem Arbeitgeber dreiseitige Verträge an. Vertragsparteien sind der bisherige Arbeitgeber, dessen Arbeitnehmer und die Transfergesellschaft.

Fachwanwalt für Arbeitsrecht in Düren Euskirchen Köln Dr. Kunzmann spezialist für Wettbewerbsverbote und Insolvenzen

Dr. Walter Kunzmann, Fachanwalt für Arbeitsrecht

Drei-Seiten-Vertrag oder dreiseitiger Vertrag

Der sogenannte Drei-Seiten-Vertrag ist die Vereinbarung, die den Wechsel des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis zur Transfergesellschaft besiegelt. Der Drei- Seiten-Vertrag ist der Dreh- und Angelpunkt des Projekts "Personalabbau per Transfergesellschaft."

Inhalt dieser dreiseitigen Verträge ist, dass

Aus einem Arbeitgeber-Brief (original):

Mit dem Eintritt in die Transfergesellschaft leistet die Bundesagentur für Arbeit das sogenannte Transfer-Kurzarbeitergeld. Dies wird in der Höhe von Arbeitslosengeld für längstens zwölf Monate bewilligt. Der Anspruch auf anschließendes Arbeitslosengeld bleibt unberührt.

Üblicherweise wird das Transfer-Kurzarbeitergeld durch Zuzahlung des bisherigen Arbeitgebers aufgestockt, zumeist auf 80 % des bisherige Nettolohns.

Die Transfergesellschaft verspricht, den Mitarbeiter zu qualifizieren und ihm den Übergang in neue Arbeitsverhältnisse zu ermöglichen und dies zu fördern.

Wir wollten nicht einfach so glauben, dass eine Transfergesellschaft eine eierlegende Wollmilchsau für alle sein sollte.

Ein Vertrag mit drei Partnern – welche Vorteile haben diese Vertragspartner - Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Transfergesellschaft - aus dem dreiseitigen Vertrag? Welche Nachteile haben Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Transfergesellschaft aus dem Drei-Seiten-Vertrag?

Vorteile für den Arbeitgeber


Die Vorteile des Drei-Seiten-Vertrags für den Arbeitgeber liegen auf der Hand:

Er muss keine Kündigungsfristen einhalten und er muss keine Kündigungsschutzklage fürchten, die häufig zur Zahlung von Abfindungen an die Arbeitnehmer führen.

Eine Sozialauswahl wird nicht durchgeführt. Falls Arbeitnehmer beim Arbeitgeber weiterbeschäftigt werden, sind es die von ihm ausgesuchten, und damit zumeist nicht die älteren mit der langen Betriebstreue und einer schlechteren Gesundheit.

Außerdem erhält der Arbeitgeber Planungssicherheit: er kann davon ausgehen, dass der Personalabbau sofort und rechtssicher durchgeführt werden kann.

Was kostet den Arbeitgeber eine Transfergesellschaft? Experten sagten uns: “über den Daumen, die Kosten sind die Hälfte der ersparten Aufwendungen für die Mitarbeiter”. Der Arbeitgeber gewinnt also die Hälfte der ansonsten aufzuwendenden Lohnkosten.

“Über den Daumen, die Kosten sind die Hälfte der ersparten Aufwendungen für die Mitarbeiter”

Nachteile für den Arbeitgeber

Ein möglicher Imageverlust resultiert aus dem Personalabbau an sich und beruht nicht auf der Transfergesellschaft. Im Gegenteil, die Transfergesellschaft wird publikumswirksam als Wohltat des Arbeitgebers dargestellt.

Vorteile für die Transfergesellschaft

Die Transfergesellschaft ist wie jedes am allgemeinen wirtschaftlichen Leben beteiligte Unternehmen auf Gewinn ausgerichtet. Polemisch könne man sie profitorientiert nennen.

So funktioniert die Wirtschaft und dies werfen wir den Transfergesellschaften nicht vor. Auch “gemeinnützige” Gesellschaften oder gar Stiftungen funktionieren nicht anders; sie sind nur beschränkt in der Verwendung ihres Gewinns und deshalb steuerbegünstigt. Ohne einen Gewinn können auch Stiftungen und gemeinnützige Unternehmen nicht überleben. Hinter Lidl steckt auch eine Stiftung und das Vermögen des Herrn Schwarz ("Herr of Lidl") wird auf 40 Milliarden Euro geschätzt.

Die Geschäftsführung erhält eine Vergütung und die Gesellschaftern erwarten einen angemessenen Gewinn, so jedenfalls der Regelfall. Die Transfergesellschaft bietet ihren fest angestellten Mitarbeitern Einkommen aus Arbeitsverhältnissen, wie bei anderen Unternehmen auch.

Vetternwirtschaft bei Transfergesellschaften

In der Vergangenheit gab es im gewerkschaftlichen Umfeld Transfergesellschaften, die damals „Beschäftigung-und Qualifizierungsgesellschaften” hießen (BQG). Sie gerieten in den Verdacht der Vetternwirtschaft. Es fiel auf, dass von Gewerkschaften und Betriebsräten intensiv diese BQGs (=Transfergesellschaften) propagiert wurden.

Dieses “Geschmäckle” aus der Vergangenheit sollte jedoch heute bei der kritischen Bewertung von Transfergesellschaften außer Betracht bleiben, wenn es nur Geschichte ist.

Aber man sollte immer hinterfragen, ob die Lobgesänge auf Transfergesellschaften so selbstlos sind, wie sie klingen sollen.

Wer "Transfergesellschaft" googelt, stößt auffällig oft auf "IG Metall".

Missbrauch gibt es immer und überall. Und nicht alle Transfergesellschaften sind mit Gewerkschaften verbandelt. Aber einen kritischen Blick mag man riskieren.

Nachteile für die Transfergesellschaft

Wir können keine Nachteile sehen, außer dass sie ihren Vertrag erfüllen muss.

Vorteile für den Arbeitnehmer

Falls Transfergesellschaften wirklich gute Arbeit leisten, können Arbeitnehmer wertvolle Qualifizierungen erhalten,

Es ist nicht zu belegen aber es ist auch nicht auszuschließen, dass die Transfergesellschaften zusätzliche Vermittlungserfolge erzielen. Dies ist jedoch auch von der allgemeinen Lage am Arbeitsmarkt abhängig.

"Sie werden vom Profis in neue Arbeitsstellen vermittelt" - Werbeschreiben eines Arbeitgebers

Beeindruckende Erfolge bei der Vermittlung der Arbeitnehmer sind uns allerdings nicht bekannt.

Oft wird als Vorteil herausgestellt, dass sich der Bezug des Arbeitslosengeldes verzögert und somit insgesamt länger Leistungen der Agentur für Arbeit in Anspruch genommen werden können.

Da aber üblicherweise die Verweildauer in der Transfergesellschaft nur geringfügig (oft nur ein bis zwei Monate) länger ist, als die eigentlich einzuhaltende Kündigungsfrist, beträgt dieser Vorteil also lediglich die Leistungen aus der Transfergesellschaft für diese Monate der Verlängerung, Dagegen zu halten ist der Verlust der Nettovergütung, regelmäßig in Höhe von 20 % Verlust, falls der Arbeitgeber wie üblich den Bezug in der Transfergesellschaft auf 80% aufstockt.

Das klingt kompliziert, deshalb ein

Beispiel: Finanzieller Vorteil der Transfergesellschaft für Arbeitnehmer

Unsere Annahme: Der Arbeitnehmer hat eine Kündigungsfrist von drei Monaten und ein Nettogehalt von 2.000,00 €.

Für die Verweildauer in der Transfergesellschaft: vier Monate, erhält er Leistungen der Transfergesellschaft von 80%, also 1.600,00 € pro Monat, = 4* 1.600,00 € = 6.400,00 €

Ohne Transfergesellschaft: drei Monate volles Nettogehalt, da Kurzarbeitergeld nach Kündigung unzulässig, 3* 2.000,00 € = 6.000,00 €.

Das sind 400,00 € = 6,25 % weniger.

Entscheidend ist aber: er verliert die Chance, mit einer Kündigungsschutzklage im Betrieb zu verbleiben oder eine Abfindung zu erhalten. Auch um das damit verbundene Risiko der Nachzahlung des Lohnes (=Verzugslohnrisiko) zu vermeiden, werden die Transfergesellschaften vom Arbeitgeber beauftragt.

Der finanzielle Vorteil für den Wechsel: oft nur 6,25 % des Transfergeldes

Arbeitgeber verzichten deshalb oft auf eine Kündigung. Sie wollen eine Kündigungsschutzklage vermeiden, da diese für den Arbeitgeber sehr teuer werden kann, er trägt das Risiko des Verzugslohns.

Nachteile für den Arbeitnehmer

Finanzielle Vorteile und finanzielle Nachteile gleichen sich also weitgehend aus.

Ein großer Nachteil für den Arbeitnehmer ist, dass er auf seinen arbeitsrechtlichen Kündigungsschutz verzichtet.

Dies wiegt besonders dann schwer, wenn nicht der gesamte Betrieb stillgelegt wird, sondern eine Weiterbeschäftigung durchaus möglich ist. Damit verzichtet er auch auf die Chance, eine Abfindung zu erhalten.

Bei einer Schließung des ganzen Betriebs sind die Chancen geringer. Wird aber nur ein Teil der Mitarbeiter entlassen, ist meistens die Sozialauswahl fehlerhaft,  auch wenn für die Kündigung eine Namensliste bereit liegt.

Gibt es Sonderkündigungsschutz, zum Beispiel für Schwerbehinderte, wird dies selten berücksichtigt. Der Schwerbehinderte steht in der Transfergesellschaft dann viel schlechter da, als wenn er den dreiseitigen Vertrag ablehnt.

Die Vermittlungserfolge der Transfergesellschaften

Dies Erfolge der Vermittlungsbemühungen hängen auch von Faktoren ab, die die Transfergesellschaft selbst gar nicht beeinflussen kann: wenn der Arbeitsmarkt sehr aufnahmefähig ist, ist es für die Mitarbeiter viel leichter, neue Arbeitsverhältnisse zu begründen, auch ohne Transfergesellschaft.

" Sie erhalten professionelle Hilfe bei Ihren Bewerbungsunterlagen" - Rundbrief eines Arbeitgebers

Bei einer umfassenden Wirtschaftskrise mit entsprechender Belastung des Arbeitsmarkts durch viele Arbeitssuchende sind die Erfolgschancen geringer. Das kann keine Transfergesellschaft ändern.

Abhängig von der Konjunktur

Die Konjunktur für Transfergesellschaften schwankt. Bei florierende Konjunktur der allgemeinen Wirtschaft haben die Transfergesellschaften wenig zu tun. Ihr Markt verschlechtert sich.Sie selbst bauen Personal ab.

Bricht die Konjunktur allgemein und damit der Arbeitsmarkt ein, ist die Nachfrage nach den Leistungen der Transfergesellschaften hoch.

Transfergesellschaften können aber nicht für diese Fälle hinreichend qualifiziertes Personal vorhalten. Dies führt zu dem Risiko, dass gerade in Zeiten erhöhter Nachfrage nach Transfergesellschaften deren Erfolge sich reduzieren. Den Transfergesellschaften fehlen dann qualifizierte Mitarbeiter. Und der Arbeitsmarkt nimmt ihnen ihre betreuten "Gäste" auch nicht mehr ab.

Insolvenzrisiko

Auch die Transfergesellschaft kann insolvent werden. Dann können die Zahlungen ausbleiben.

Gleiches droht, wenn der frühere Arbeitgeber trotz Personalabbau in die Insolvenz geht und dann dessen Zahlungen an die Transfergesellschaft ausbleiben

Bewertung der Transfergesellschaften

Wir stehen den Transfergesellschaften kritisch gegenüber.

Entscheidend ist oft, welche zusätzlichen Leistungen die Arbeitgeber bewilligen. Und nur wenige Arbeitgeber geben für die Transfergesellschaften mehr Geld aus, als unbedingt notwendig. Zumeist stecken sie selbst in einer Krise.

Wir haben aber schon in mehr als 15 Jahren einmal - im Jahr 2011 - einen dreiseitigen Vertrag gesehen, bei dem die Leistung des alten Arbeitgeber so üppig ausfielen, dass die Mitarbeiter letztlich keine Verluste erlitten, sondern sich wirklich besser stellten.

"Sie erhalten bei Bedarf kostenlose Weiterbildung" - Arbeitgeber-Rundbrief

Es gibt Transfergesellschaften, die erfolgreiche und wertvolle Arbeit leisten. Wir hatten (ein einziges Mal) Feed-Back von Mandanten, die nützliche Qualifikationen dort erwarben. Aber konkretes wird selten versprochen und gehalten.

Aber nicht alle Transfergesellschaften sind so erfolgreich. Die Leistung lässt sich objektiv nicht beweisen, weder positiv noch negativ, denn entscheidend bleibt die Frage:

Wie viele Mitarbeiter wurden transferiert, wie viele haben mit der Transfergesellschaft einen neuen Arbeitgeber gefunden, den sie ohne Transfergesellschaft nicht gefunden hätten? Wie sollte man das überprüfen können?

Auch die Zulassung als Träger durch die Agentur für Arbeit (§ 178 SGB III) ist keine Qualitätsgarantie.

Es kommt also bei der Frage, ob man einen dreiseitigen Vertrag unterzeichnen soll oder nicht, wie so oft auf alle Umstände des Einzelfalles an.

Meistens wurden unsere Mandanten mit den erzielten Abfindungen sehr glücklich. Sie bereuten nichts.

Beratungen zum Drei-Seiten-Vertrag

Wir helfen gerne!

Wir helfen Ihnen gerne, falls wir die richtigen für Sie sind:

Rufen Sie uns doch einfach an:

02251970080.

Telefon Fachanwälte Arbeitsrecht Sozialrecht

Ein Vorgespräch über Ihre Probleme und ob wir helfen können, ist kostenlos. Und welches Honorar im Ernstfall auf Sie zukommt, können wir auch gleich klären.

E-Mails sind auch möglich, kanzlei@drkup.de, aber achten Sie auf die Risiken! Jeder kann mitlesen, und alles wird irgendwo gespeichert sein.

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Wenden Sie sich wegen Ihres Anliegens an einen Anwalt, einen Interessenverband oder an eine Beratungsstelle. Diese haften für Fehler und haben in der Regel auch eine Haftpflichtversicherung, die für solche Schäden eintritt. Wer meint, er könne sich solchen Rechtsrat aus finanziellen Gründen nicht erlauben, kann sich zuvor einen Berechtigungsschein für Beratungshilfe beim zuständigen Amtsgericht besorgen.

Beachten Sie, dass in vielen Rechtsangelegenheiten Fristen laufen, deren Versäumen Ihnen zum Nachteil gereichen kann. Diese Fristen können oft sehr kurz sein. Es gibt Maßnahmen, die müssen "unverzüglich" ergriffen werden. "Unverzüglich" heißt nach der gesetzlichen Definition: ohne jegliches schuldhaftes Zögern. Bereits Fahrlässigkeit genügt als Schuld.

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