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Oliver Derkorn, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Fachanwalt für Sozialrecht

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Wettbewerbsverbote im Arbeitsrecht

Nachvertragliche Wettbewerbsverbote, insbesondere im Arbeitsrecht, beschäftigen uns seit vielen Jahrzehnten. Es ist ein spannendes Thema für uns als spezialisierte Juristen.  Und es macht uns Spaß, in diesem Bereich zu arbeiten, denn wir erzielen gute Ergebnisse.

Es ist so komplex, dass wir zum Thema nachvertragliche Wettbewerbsverbot eine eigene Homepage mit umfangreicheren Informationen unterhalten.

Hier gibt es deshalb nur einen knappen Überblick über Wettbewerbsverbote im Arbeitsrecht.

Nachvertragliche Wettbewerbsverbote für Geschäftsführer und andere Organe von Kapitalgesellschaften besprechen wir gesondert auf unseree umfassenderen Site "Arbeitsrecht-Wettbewerbsverbot".

Im Arbeitsrecht ist zu unterscheiden zwischen zwei Arten von Wettbewerbsverboten:
Das vertragliche Wettbewerbsverbot (solange das Arbeitsverhältnis besteht) und das nachvertragliche Wettbewerbsverbot im Anschluss daran.

Das vertragliche Wettbewerbsverbot

Nur auf den ersten Blick mag es überraschen, dass in einer von Wettbewerb bestimmten Marktwirtschaft Wettbewerb plötzlich verboten sein soll.

Beim vertraglichen Wettbewerbsverbot geht es aber darum, sicherzustellen, dass der Arbeitnehmer nicht gegen die Interessen des Arbeitgebers im bestehenden Arbeitsverhältnis Konkurrenz macht. Die Versuchung, andernfalls zum Beispiel Kunden für das eigene Unternehmen abzuwerben, liegt auf der Hand. Auch andere Verwertungen von Geschäftsgeheimnissen wären naheliegend.

Nachvertragliche Wettbewerbsverbote

Nachvertragliche Wettbewerbsverbote sind wesentlich komplexer.

Grundsätzlich steht es jedem Arbeitnehmer frei, sein Arbeitsverhältnis durch Kündigung zu beenden, sich auf den Arbeitsmarkt zu begeben und sein Glück bei anderen Arbeitgebern zu suchen.

Diese Freiheit einzuschränken ist nur möglich

Fachwanwalt für Arbeitsrecht in Düren Euskirchen Köln Dr. Kunzmann spezialist für Wettbewerbsverbote und Insolvenzen

Dr. Walter Kunzmann, Fachanwalt für Arbeitsrecht

Gelobt von Mandanten für seine Erfolge bei Wettbewerbsverboten

Unverbindlichkeit des Wettbewerbsverbots

Die Unverbindlichkeit des Wettbewerbsverbots ist ein wichtiger Rechtsbegriff im Rechte des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots.

Beim unverbindlichen Wettbewerbsverbot hat der Arbeitnehmer die Wahl, ob er sich dennoch an das Wettbewerbsverbot halten will und zum Beispiel die zu niedrige Karenzentschädigung (zum Beispiel 40 % der bisherigen Vergütung) fordert.

Anrechnung anderweitigen Erwerbs

Der Arbeitnehmer muss sich auf die Karenzentschädigung anrechnen lassen, was er durch anderweitiige Verwertung seiner Arbeitskraft erwirbt, sobald dieser Erwerb mit der Karenzentschädigung die 110 % der bisherigen Vergütung übersteigt.

Verzicht auf das Wettbewerbsverbot

Der Arbeitgeber kann jederzeit auf seine Rechte aus dem Wettbewerbsverbot verzichtet. Dieser Verzicht ist unwiderruflich. Er bleibt jedoch für zwölf Monate noch verpflichtet, die Karenzentschädigung zu bezahlen.

Dürfen wir Ihnen helfen?

Haben Sie ein Problem, bei dem wir Ihnen vielleicht helfen können?

Dann sollten wir am besten telefonieren, und klären, ob und wie wir Ihnen helfen können! So ein Vorgespräch kostet nichts!

Einfach mal anrufen: 02251 970080

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Abweichende Meinung? - Gerne!

Sollte irgend jemand einen Fehler auf dieser Homepage finden, sollte jemand der Ansicht sein, unsere Darstellung sei zu tendenziös und zu kritisch eingestellt, sollte gar jemand sich beleidigt oder verleumdet fühlen (was niemals unsere Absicht war und ist), so bitten wir ihn, sich umgehend an uns zu wenden und in die Diskussion einzusteigen. Wir freuen uns über jede Resonanz, gerade auch über kritische Reaktionen. Und wir überprüfen unsere Standpunkte ständig und hören gerne andere, hoffentlich neue Argumente.

Wichtiger Hinweis für Beiträge zum Thema Recht im Internet

- angelehnt an die Hinweise der deutschen Wikipedia zu Rechtsthemen.

Unsere Beiträge im Internet dienen der allgemeinen Information, nicht der Beratung bei individuellen rechtlichen Anliegen. Allein aufgrund der Tatsache, dass das Recht sich ständig ändert, können unsere Beiträge nie zu 100 % richtig sein. Was gestern noch absolut zutreffend war, mag heute durch ein Urteil eines Gerichts oder durch den berühmten Federstrich des Gesetzgebers abgrundtief falsch geworden sein.

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Verwenden Sie Informationen aus dem Internet, von dieser oder von anderen Seiten, keinesfalls für rechtliche Einschätzungen und zur Grundlage wichtiger Entscheidungen, ohne zusätzlich sachkundigen Rat eingeholt zu haben.

Wenden Sie sich wegen Ihres Anliegens an einen Anwalt, einen Interessenverband oder an eine Beratungsstelle. Diese haften für Fehler und haben in der Regel auch eine Haftpflichtversicherung, die für solche Schäden eintritt. Wer meint, er könne sich solchen Rechtsrat aus finanziellen Gründen nicht erlauben, kann sich zuvor einen Berechtigungsschein für Beratungshilfe beim zuständigen Amtsgericht besorgen.

Beachten Sie, dass in vielen Rechtsangelegenheiten Fristen laufen, deren Versäumen Ihnen zum Nachteil gereichen kann. Diese Fristen können oft sehr kurz sein. Es gibt Maßnahmen, die müssen "unverzüglich" ergriffen werden. "Unverzüglich" heißt nach der gesetzlichen Definition: ohne jegliches schuldhaftes Zögern. Bereits Fahrlässigkeit genügt als Schuld.

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