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Fachanwälte für Arbeitsrecht und Sozialrecht in Düren, Euskirchen und Köln

Unser Stolz: So bewerten uns unsere Mandanten!

Seit mehr als 25 Jahren vertreten wir engagiert Interessen unserer Mandanten mit Büros in Düren, Euskirchen und Köln. Wir sind hier anwaltliches Urgestein für Arbeitsrecht und Sozialrecht im Rheinland in Köln und westlich von Köln.

Wir, das sind:

Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Sozialrecht in Köln Düren Euskirchen Oliver Derkorn Spezialist für Berufsunfähigkeit Versorgungswerke Haftung Steuerberaterversicherungsbeiträge

Oliver Derkorn, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Fachanwalt für Sozialrecht

und:

Fachwanwalt für Arbeitsrecht in Düren Euskirchen Köln Dr. Kunzmann spezialist für Wettbewerbsverbote und Insolvenzen

Dr. Walter Kunzmann, Fachanwalt für Arbeitsrecht

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Wir sind vor allem regional tätig im westlichen Rheinland, aber auch deutschlandweit.

Fachanwälte Arbeitsrecht in Düren und Euskirchen fahren auch zum Landesarbeitsgericht und Arbeitsgericht in Köln

Eingang zu den Arbeitsgerichten in Köln

Wir versprechen: wir nehmen alle Gerichtstermine persönlich war, nicht nur in Düren, Euskirchen, Bonn, Köln ... . Wir beauftragen keine anderen Anwälte mit der Terminsvertretung. Wir reisen selbst an, auch nach Berlin, Potsdam, Chemnitz, Emden, Aachen, Freiburg oder Bautzen!

Spezialgebiet: Haftung der Berater für Beitragsforderungen

Die Deutsche Rentenversicherung prüft im vierjährigen Turnus, ob Arbeitgeber die Beiträge zur Sozialversicherung ordnungsgemäß abführten. Damit sind immer erhebliche Risiken für die Arbeitgeber verbunden. Nachforderungen von mehr als 100.000,00 € drohen.

Diese Nachforderungen stellen einen erheblichen Schaden für die Gesellschaft dar. Kann sie dafür Schadensersatz fordern? Von wem? Was muss sie unternehmen, um den Schaden zu begrenzen?

Prüfungsschwerpunkt Geschäftsführer

Einem Schwerpunkt der Prüfung legt die Deutsche Rentenversicherung seit vielen Jahren auf die Vergütung der Geschäftsführer der Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHs).

Hinter vielen kleineren GmbHs stehen nur einige natürliche Personen, häufig aus einer Familie. Die Geschäftsführer dieser GmbHs fühlen sich deshalb als Selbstständige, nicht als weisungsabhängige Arbeitnehmer.

Auf diese subjektive Einstellung kommt es aber im Sozialversicherungsrecht nicht an.

War abzusehen: Änderung der Rechtsprechung

Spätestens seit dem Jahr 2012 war zu erkennen, dass Probleme auf diese GmbHs zukommen werden. Mit Urteil vom 29. August 2012 änderte das Bundessozialgericht seine Rechtsprechung und deutete auch an, dass es seine Rechtsprechung noch verschärfen werde. Dies geschah dann am 29. Juli 2015 mit einem weiteren Urteil.

Selbstständig und somit versicherungsfrei ist ihr zufolge nur noch der Geschäftsführer, der gemäß dem notariellen Gesellschaftsvertrag (Satzung) genügend Macht besitzt, um zu verhindern, dass die Gesellschaft ihm Weisungen erteilt.

Kein Vertrauensschutz

Bei der Betriebsprüfung gibt es keinen Schutz des Vertrauens in den Fortbestand der bisherigen Praxis. Es hilft also nichts, falls die Rentenversicherung bei früheren Prüfungen eine Regelung akzeptierte.

Spätestens im Jahr 2015, unseres Erachtens aber wohl schon im Jahr 2012, hätten deshalb die Gesellschaftsverträge überprüft und notfalls geändert werden müssen.

Am Tag, an dem die Betriebsprüfung sich ankündigt, ist das Kind längst in den Brunnen gefallen. Die Nachforderung von Versicherungsbeiträgen für mehr als vier Jahre steht im Raum, oft eine sechsstellige Summe.

Ersatz des Schadens durch Dritte

Für diesen Schaden kann die Gesellschaft Ersatz fordern von denen, die für den Schaden verantwortlich sind und verpflichtet waren, ihn abzuwenden, also vor allem Rechtsanwälte und Steuerberater. Daneben bleibt die Pflicht bestehen, selbst alles zu unternehmen, was den Schaden mindern könnte.

Schadensersatzpflichtig können zum Beispiel Rechtsanwälte sein, die an der Gestaltung des Gesellschaftsvertrags beteiligt waren. Gegen die Rechtsanwälte könnten aber die Forderungen auf Schadensersatz oft verjährt sein. Der Abschluss des Gesellschaftsvertrags kann viele Jahre zurückliegen.

Erste Adresse für den Regress: Steuerberater

Steuerberater dagegen sind häufig mit der laufenden Ermittlungen und Meldung der Sozialversicherungsbeiträge befasst, als auch für die geprüften Beitragsjahre verantwortlich.

Es lässt sich nicht generell bejahen, dass Steuerberater haften für die Nachforderung der Deutschen Rentenversicherung und der anderen Versicherungsträger. Dies hängt davon ab, welche Pflichten sie zu erfüllen hatten. Für das Ausmaß ihrer Pflichten ist aber nicht nur ein geschlossener schriftlicher Vertrag maßgeblich, sondern auch die praktizierte Betreuung durch den Steuerberater, oft über das schriftlich vereinbarte hinausgehend.

In der Praxis ist immer wieder zu beobachten, dass Steuerberater die ihnen vom Gesetz gesetzten Grenzen überschreiten. Sie sind zur Beurteilung von sozialversicherungsrechtlichen Fragen nicht qualifiziert und deshalb hierzu nicht befugt. Sie müssen ihre Mandanten darauf hinweisen und ihnen empfehlen, diese Fragen von kompetenten Rechtsanwälten prüfen zu lassen. Davor scheuen viele Steuerberater zurück.

Sie verletzen bereits ihre Pflicht aus dem Steuerberatungsvertrag, wenn sie diesen Hinweis nicht geben.

Schadensminderung

Die Kehrseite jeder Schadensersatzanspruchs ist die Pflicht des Geschädigten, den Schaden zu mindern.

Die GmbH muss immer auch die sozialrechtlichen Rechtsbehelfe ausschöpfen, falls diese nicht offensichtlich aussichtslos sind.

Sie muss eventuell die Einrede der Verjährung erheben oder einen Nachprüfungsantrag gem. § 44 SGB X stellen oder sich gegen eventuell rechtswidrig erhobene Säumniszuschläge, einen zu Unrecht verlängerten Verjährungszeitraum oder gegen zu Unrecht festgesetzte Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträge mit den verfügbaren Rechtsbehelfen wehren.

Anpassung des Gesellschaftsvertrags

Vor allem aber muss die Gesellschaft umgehend ihren Gesellschaftsvertrag anpassen. Sie wird kaum dem Steuerberater die unterlassene Beratung vorhalten können, wenn sie jetzt nicht reagiert: Die fehlende Beratung muss für einen eventuellen Schaden auch ursächlich gewesen sein. Das ist sie nur, wenn die GmbH auf Belehrung hin ihre Satzung geändert hätte, z. B. weil sie dies nach Erhalt des Nachzahlungsbescheides nun getan hat.

Unser Spezialist für diese Regressansprüche, Fachanwalt für Sozialrecht Oliver Derkorn, verfasste über das Thema "Haftung des Steuerberaters für Beitragsnachforderungen" auch einen Rechtstipp, der von Anwalt.de veröffentlicht wurde.

Wir helfen gerne!

Wir helfen Ihnen gerne, falls wir die richtigen für Sie sind:

Rufen Sie uns doch einfach an:

02251970080.

Telefon Fachanwälte Arbeitsrecht Sozialrecht

Ein Vorgespräch über Ihre Probleme und ob wir helfen können, ist kostenlos. Und welches Honorar im Ernstfall auf Sie zukommt, können wir auch gleich klären.

E-Mails sind auch möglich, kanzlei@drkup.de, aber achten Sie auf die Risiken! Jeder kann mitlesen, und alles wird irgendwo gespeichert sein.

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Wenden Sie sich wegen Ihres Anliegens an einen Anwalt, einen Interessenverband oder an eine Beratungsstelle. Diese haften für Fehler und haben in der Regel auch eine Haftpflichtversicherung, die für solche Schäden eintritt. Wer meint, er könne sich solchen Rechtsrat aus finanziellen Gründen nicht erlauben, kann sich zuvor einen Berechtigungsschein für Beratungshilfe beim zuständigen Amtsgericht besorgen.

Beachten Sie, dass in vielen Rechtsangelegenheiten Fristen laufen, deren Versäumen Ihnen zum Nachteil gereichen kann. Diese Fristen können oft sehr kurz sein. Es gibt Maßnahmen, die müssen "unverzüglich" ergriffen werden. "Unverzüglich" heißt nach der gesetzlichen Definition: ohne jegliches schuldhaftes Zögern. Bereits leichte Fahrlässigkeit genügt als Schuld.

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