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Namensliste, Kündigungsschutz und Abfindung

Das Wort “ Namensliste “ hört sich vielleicht harmlos an. Dahinter verbirgt sich jedoch eine arbeitsrechtliche Grausamkeit. Deshalb wird im Meinungsstreit deshalb auch der Begriff “Exekutionsliste” oder “Todesliste” benutzt.

Kurz gesagt geht es darum, dass der Arbeitgeber und der Betriebsrat gemeinsam die Namen festlegen der Mitarbeiter, die ihren Arbeitsplatz verlieren sollen. Dies schränkt den Rechtsschutz gegen Kündigungen sehr ein. Wie funktioniert die Namensliste?

Kündigungsschutz und Sozialauswahl

Die Funktion der Namensliste ist nur vor dem Hintergrund des allgemeinen Kündigungsschutzes zu verstehen:

Betriebsbedingte Kündigungen sind im Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes nur sozial gerechtfertigt, wenn der Arbeitsplatz des Arbeitnehmers weggefallen ist oder wegfällt, und außerdem die soziale Auswahl ordnungsgemäß ist.

Sozialauswahl mit Namensliste - menschen auf dem weg zur Arbeit

Bei betriebsbedingter Kündigung - Sozialauswahl erforderlich

Dabei sind vor allem Lebensalter, Betriebszugehörigkeit und Unterhaltspflichten sowie Schwerbehinderung der Arbeitnehmer zu berücksichtigen.

Die Folge ist, dass deshalb eher jüngeren Arbeitnehmern die Kündigung erklärt werden muss und ältere Arbeitnehmer ihren Arbeitsplatz behalten können.

Viele Arbeitgeber bevorzugen jedoch jüngere Arbeitnehmer und schätzen die Qualitäten bewährter, auf Jahrzehnten im Betrieb gereifter älterer Arbeitnehmer geringer.

Jeder Arbeitnehmer kann deshalb im Kündigungsschutzprozess geltend machen, dass zum einen sein Arbeitsplatz überhaupt nicht weggefallen ist. Zum anderen aber kann er geltend machen, dass jedenfalls die Sozialauswahl fehlerhaft war und er deshalb benachteiligt wurde.

Beweislast ohne Namensliste: Vorteile beim Arbeitnehmer

Dabei muss der Arbeitgeber den Wegfall des Arbeitsplatzes gegenüber dem Gericht darlegen und gegebenenfalls beweisen. Dies ist für den Arbeitgeber oft sehr mühsam und schwierig.

Bei der Sozialauswahl liegt zwar die Beweislast beim Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber muss jedoch auf Aufforderung des Arbeitnehmers die Gründe darlegen, die zur sozialen Auswahl führten.

Sozialauswahl bei Kündigung - Unterschied mit und ohne Namensliste

Wenn einer von vielen gehen muß - Sozialauswahl notwendig und überprüfbar!

Dies führt nun in der täglichen Praxis bei den Arbeitsgerichten nicht unbedingt dazu, dass der Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz behielte. Aber er hat zumindest die realistische Chance, eine höhere Abfindung zu erzielen.

Wunderwaffe Namensliste

Mit der Einführung des Instruments Namensliste stellte der Gesetzgeber dies praktisch auf den Kopf:

Ist der Name des Arbeitnehmers auf der Namensliste aufgeführt, so wird vermutet, dass sein Arbeitsplatz weggefallen ist. Er muss also den Gegenbeweis führen. Dies wird allein deshalb schon sehr schwierig, weil er den hierzu erforderlichen Einblick in den Betrieben und seiner Organisation in der Regel nicht hat.

Bei vielen Mitarbeitern - Namensliste zur Sozialauswahl

Bei Entlassung vieler Mitarbeiter - Interessenausgleich mit Namensliste möglich

Außerdem ist nunmehr auch die soziale Auswahl abgeschottet: sie kann nur noch “auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden”, § 1 Abs. 5 Satz 2 KSchG.

Kampf gegen Namensliste dennoch chancenreich

Häufig resignieren deshalb die Arbeitnehmer und ihre Rechtsanwälte vor einer Namensliste. Dies ist aber nicht gerechtfertigt. Natürlich wird der Kampf für die Arbeitnehmer nicht einfacher, wenn eine Namensliste existiert. Aber es gibt gute Aussichten, dennoch zu obsiegen oder zumindest eine ordentliche Abfindung zu erreichen, zusätzlich zu Ansprüchen aus einem Sozialplan.

Abfindung trotz Namensliste - Domplatte muss nicht sein

Abfindung trotz Namensliste - die Altenative zum Betteln auf der Domplatte Köln

Ansatzpunkte für den erfolgreichen Kampf gegen eine Namensliste sind zum einen die Formalien. Hier hat der Gesetzgeber eine Reihe von Erfordernissen aufgestellt, die in der Praxis oft ignoriert werden.

Namensliste kein Freifahrtschein

Zum anderen ist die Namensliste kein Freifahrtschein für Arbeitgeber. So wird sie aber oft verstanden. Auch bei einer Namensliste muss eben der Arbeitsplatz weggefallen sein und es muss die soziale Auswahl ordnungsgemäß sein. Unter dem Schutzschirm für die Arbeitgeber mit der gesetzlichen Regelung der Namensliste fühlen erfahrungsgemäß die Arbeitgeber sich allzu wohl.

Soziale Auswahl bei den Namenslisten häufig grob fehlerhaft

Nach unseren Erfahrungen ist in mehr als der Hälfte der Fälle in den Namenslisten die soziale Auswahl fehlerhaft.

Manchmal sind diese Fehler schon sehr krass: in Verhandlungen schlug zum Beispiel der Arbeitgebervertreter vor, eine Namensliste zu erstellen, die lediglich die Namen der Mitarbeiter enthielt, die am ältesten waren und die längste Betriebszugehörigkeit aufwiesen, siehe unseren Erfahrungsbericht über die Verhandlungen zum Interessenausgleich und Sozialplan bei einer Betriebsstilllegung.

Trotz Namensliste im Interessenausgleich hohe Abfindung möglich

Viel Geld - Abfindung in unserer Kinowerbung

In einem anderen Fall stellte sich heraus, dass der Insolvenzverwalter und der Betriebsrat vereinbarten, Lebensjahre und Betriebszugehörigkeit nur bis zum 50. Lebensjahr zu berücksichtigen. Auch diese Sozialauswahl in der Namensliste dürfte grob fehlerhaft gewesen sein. Jedenfalls erreichten wir, dass 120 % auf die Abfindung drauf gepackt wurden.

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Und natürlich möchten wir dafür werben, rechtzeitig den Rat von Fachanwälten für Arbeitsrecht einzuholen. Und häufig ist die Unterstützung eines Fachanwalts für Arbeitsrecht ohne Kostenrisiko für den Mandanten möglich.: Rechtsschutzversicherung,en, Beratungshilfe, Prozesskostenhilfe erleichtern den Zugang zum Recthsanwalt.

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So bieten wir unsere Dienste an, bereit, unseren Mandanten zu helfen, einerlei, ob "einfacher Arbeiter" oder mittleres Management. Rufen Sie einfach an: Telefon 02251 970080

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Fachanwalt Arbeitsrecht Derkorn für Abfindung trotz Namensliste

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Fachanwalt für Sozialrecht Oliver Derkorn, Düren, Euskirchen, Köln

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