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Fachanwalt für Arbeitsrecht und Sozialrecht in Köln, Düren und Euskirchen - Dr. Kunzmann Seniorpartner der Fachanwälte

Dr. Kunzmann, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Sozialrecht

Aufhebungsvertrag im Arbeitsrecht

Der Aufhebungsvertrag im Arbeitsrecht ist eigentlich eine feine einfache Sache, zumindest für den Arbeitgeber. So wie man ein Arbeitsverhältnis einvernehmlich per Vertrag begründen kann, so kann man es auch beenden. Da braucht man keine Kündigung zu erklären und muss auch keine Kündigungsschutzklage fürchten.

Ein Aufhebungsvertrag kann das Ergebnis fairer Verhandlungen sein. Ein Aufhebungsvertrag wird aber auch häufig unter Ausübung erheblichen Drucks erzwungen.

Allerdings kann dann das Gefühl der gewonnenen Sicherheit trügen: Der Aufhebungsvertrag kann angefochten werden. Und für die Anfechtung eines Aufhebungsvertrags ist der Arbeitnehmer nicht einmal an die Klagefrist von drei Wochen gebunden, die bei Kündigungsschutzklagen zu wahren ist.

Der Kampf gegen einen Aufhebungsvertrag ist zwar mühsamer als eine Kündigungsschutzklage.

Aber unser Kampf wurde oft von schönen Erfolgen gekrönt.

Der Pferdefuß des Aufhebungsvertrags

Selbst wenn der Aufhebungsvertrag fair zu Stande gekommen ist und nicht abgenötigt wurde, so kann er doch grausame Nachteile nach sich ziehen, wenn Arbeitslosigkeit die Folge ist:

Eine Sperrzeit droht

Verbreitet ist der Irr-Glaube, eine Sperrzeit beim Bezug von Arbeitslosengeld trete nur ein, wenn der Arbeitnehmer selbst kündigt.

Dies ist falsch. Wer selbst kündigen, kann dies ohne die Folge einer Sperrzeit tun, wenn er die Kündigung rechtfertigen kann.

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Fachanwalt für Arbeitsrecht und Fachanwalt für Sozialrecht Oliver Derkorn

Und eine Sperrzeit tritt immer ein, wenn der Verlust des Arbeitsplatzes vom Arbeitnehmer verschuldet ist. Dies kann auch dann bereits vorliegen, wenn er an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mitwirkt, etwa indem er einen Aufhebungsvertrag schließt.

Merkwürdig ist nur, dass die Hinnahme einer erkennbar unwirksamen Kündigung keine Sperre auslöst, solange dies nicht vom Arbeitgeber belohnt wird, etwa indem er sich die Duldung mit einer Abfindung erkauft.

Es gibt noch weitere negative Folgen, die ein Aufhebungsvertrag nach sich ziehen kann. Dies hängt von einigen weiteren Details ab, so dass wir dies hier nicht darstellen möchten.

Um diese Nachteile des Aufhebungsvertrags zu vermeiden, wurde der Abwicklungsvertrag erfunden. Er hält aber nicht, was sein Erfinder versprach.

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